Aus gegebenem Anlass weist die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ostalbkreis drauf hin, dass es in der Zeit vom 01. März bis 30. September aufgrund § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.