Sperrfrist für Baumfällungen von März bis September

Aus gegebenem Anlass weist die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ostalbkreis drauf hin, dass es in der Zeit vom 01. März bis 30. September aufgrund § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.

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