Die Satzung der Mögglinger Aktionsgemeinschaft
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Mögglinger Aktionsgemeinschaft – Bund der Selbständigen e.V.“
und hat seinen Sitz in Mögglingen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, und Dienstleistung) sowie der freiberuflich Tätigen in Mögglingen zur Wahrung und Förderung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein soll:
- seinen Mitgliedern bei Bedarf mit Rat und Tat zur Seite stehen.
- durch gemeinsame Aktionen auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.
- engen Kontakt zur Gemeindeverwaltung und zum örtlichen Gemeinwesen halten.
- Gemeinschaftsveranstaltungen für die Mitglieder durchführen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Dachverband
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem geeigneten Dachverband beitreten.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins wird jede Person durch schriftliche Anmeldung.
- Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende
- Handwerker
- Handeltreibende
- Klein- und Mittelindustrielle
- Freiberuflich Schaffende
- Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.
- Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter namentlich zu benennen ist.
- Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich auf den Schluss des Kalenderjahreserklärt werden kann.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,
- Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgenlänger als
6 Monaten in Rückstand gekommen ist. - Bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des Vereins oder seiner Verbände.
- Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgenlänger als
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einschreibebriefes schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, danach ist der Ausschluss voll wirksam. Bis zu einer evtl. Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
- Durch Tod.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Ausschuss ernannt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. Er wird durch das Lastschriftverfahren eingezogen.
- Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
- Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
- Möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die erste Einberufung erfolgt mit einer Frist vonmindestens 3 Wochen zuvor durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Mögglingen (z.Z. „Bürger in der Gemeinschaft“)
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und den Kassier,
- den Bericht des Schriftführers,
- den Bericht des Kassenprüfers,
- die Entlastung,
- die Beschlussfassung über evtl. Anträge und soweit notwendig
- Neuwahlen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Verspätet eingehende Anträge finden in der Tagesordnung keine Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Auf Antrag eines Vorstands- oder Auschussmitgliedes kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Solchesind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichn
§ 9 Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vertreter des Vereins
- Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vorstandes zu treffen.
§ 11 Der Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins soll in der zahlenmäßigen Größe und der personellen Zusammensetzung das Spiegelbild des Vereins selbst sein.Ihm gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes,
- mindestens 5 weitere Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- der Bürgermeister der Gemeinde Mögglingen.
- Der Ausschuss hat neben den durch die Satzung direkt zugewiesenen Funktionen die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten und ihn in der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Er hat darüber hinaus die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
- Der Vorstand ist gehalten, den Ausschuss in wichtigen Fragen zur Entscheidung hinzuzuziehen. Der Ausschuss kann beschließen, dass ihm übertragene Aufgaben durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.
- Der Ausschuss kann den Bedürfnissen entsprechend Unterausschüsse bilden.
- Der Ausschuss ist je nach Bedarf einzuberufen, davon einmal zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung
- Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Sitzungsleiter der Vorstands- bzw. Ausschusssitzungen ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2 Vorsitzende.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren.
§ 13 Geschäftsführer
- Der Verein kann einen unabhängigen Geschäftsführer zur Bewältigung der Vereinsgeschäfte bestellen. Diesersoll – ohne Stimmrecht –beratend an Vorstandssitzungen und Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
- Der Geschäftsführer erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt der Ausschuss.
§ 14 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden auf 3 Jahre gewählt. Zu deren Wahl genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. auf deren Tagesordnung die Befassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde Mögglingen ausschließlich zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecks zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 16 Bürgerliches Recht
Im Übrigen gilt das 1. Buch (§§ 21-79) des BGB entsprechend.